|
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen "Mondstaubtheater".
2. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatznamen "eingetragen
Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
3. Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.
4. Als Gerichtsstand gilt Zwickau.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Mondstaubtheater e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Mondstaubtheater e.V. ist die Förderung von Kultur und Bildung.
Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
- die Förderung verschiedenster Angebote Theater, Tanz, Musik, performativer Künste
und angrenzender Ausdrucksformen
- die Förderung künstlerischer und handwerklicher Tätigkeiten, die mit der künstle-
rischen Ausübung verbunden sind
- die Förderung des künstlerischen Nachwuchses
- die Förderung von Angeboten der kulturellen Bildung von Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen
- die Vorhaltung räumlicher Angebote für künstlerische Betätigung
- eigene Kunstproduktionen
- Veranstaltung der Kunstpräsentation
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den
Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu
richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber hat innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung
anzurufen, diese entscheidet endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod mit dem Todestag
bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammen-
schlusses
b) durch den Austritt
Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalender-
jahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu
richten und folgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim
1. Vorsitzenden eingegangen ist.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn:
aa) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.
bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin den Jahresbeitrag nicht entrichtet
hat (Streichung). Mit der 2. Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den
drohenden Ausschluss verbunden werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem
betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausge-
schlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Aus-
schlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der
Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit,
die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die
Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitglied-
schaftsrechte.
2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer
Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei
denn die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 2/3 Mehrheit einen anderen Beitrag.
2. Der Beitrag ist eine Bringeschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung
der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.
3. Der Beitrag ist bis spätestens 28.02. des laufenden Geschäftsjahres fällig.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
6. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder
teilweise zu erlassen (z.B. Schüler, Studenten, Arbeitslose).
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Mondstaubtheater e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und
dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzube-
rufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen.
In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen
werden.
Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt von der Ein-
haltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte
vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kasseberichtes Revisoren
bestellen.
Diese Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu
erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann.
Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist
den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unter-
lagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche
erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
c) die Abberufung des Vorstandes
Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen
und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird
(konstruktives Misstrauen).
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen
e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Änderungen des Beitrages im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung
h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungs-
mängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich
erschienen sind.
5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn die Mitgliederversammlung be-
schließt eine geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der
Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die
Satzung oder andere Vorschriften keine abweichenden Mehrheiten vorschreiben.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungs-
leiters den Ausschlag.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift
muss mindestens enthalten: Ort ud Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und
vorgenommenen Wahlen.
Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schrift-
führer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden unterzeichnen die zu-
letzt tätigen Personen die ganze Niedeschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, unter denen folgende Ämter besetzt
werden müssen:
a) 1. Vorsitzende(r)
b) 2. Vorsitzende(r)
c) Schatzmeister(in)
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne § 26 Abs. 2 BGB
durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstände gemeinsam. Im Innen-
verhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein
Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus wird durch den
verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle
bestimmt.
5. Der Vorstand kann bei Bedarf "besondere Vertreter" im Sinne des § 30 BGB bestellen. Sie
sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen.
Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zu-
ständig die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich
zieht.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn
die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenüberge-
stellt und eine Begründung der Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich
auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzu-
weisen.
2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschie-
nenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund
behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen und Bedingungen) können vom Vorstand be-
schlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der ge-
änderten Satzung anzuzeigen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den
Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienen stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesord-
nungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Zwickau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemein-
nützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung, insbesondere zur Förderung der Klein-
kunstszene in der Stadt, zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
_____________________________________________________________________________
Der Verein wurde am 25.01.1994 unter VR 733 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau unter dem Namen "music creativ e.V." eingetragen.
Mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau vom 10.01.2006 erfolgte die Namensänderung in "Mondstaubtheater e.V."
Mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau vom 09.06.2010 tritt die Satzungsänderung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 03.11.2009, in Kraft.
|